Alle wichtigen Begriffe rund um Lohnsteuer und Sozialabgaben verständlich erklärt
Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Fünftelregelung kann die Progressionswirkung mindern; seit 2025 wird sie nicht mehr durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug angewandt, sondern gegebenenfalls erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der direkt von Ihrem Bruttolohn abgezogen wird. In der Regel trägt der Arbeitnehmer 50% der Kosten für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der andere Teil wird vom Arbeitgeber übernommen.
Ein pauschaler Abzug für Werbungskosten in Höhe von 1.230 € jährlich, der automatisch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wird. Erst wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten höher sind, lohnt sich eine Einzelaufstellung in der Steuererklärung.
Absicherung gegen Arbeitslosigkeit. Der Beitragssatz beträgt 2.6% und wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht nach mindestens 12 Monaten Beschäftigung.
Die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Wer mehr verdient, zahlt auf den übersteigenden Betrag keine Sozialabgaben mehr. Die Grenzen werden jährlich angepasst:
Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Es umfasst auch Zulagen, Weihnachtsgeld oder geldwerte Vorteile (z.B. Firmenwagen).
Ein zusätzlicher Freibetrag von 4.260 € für Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind einen gemeinsamen Haushalt führen. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 €. Dieser Freibetrag ist in Steuerklasse II eingearbeitet.
Der Einkommensbereich zwischen 603,01 € und 2.000 € monatlich (2026). In dieser Zone zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die progressiv mit dem Einkommen ansteigen. Oberhalb von 2.000 € gelten die regulären Beitragssätze.
Einmalige Zuwendungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Jubiläumszuwendungen. Für solche sonstigen Bezüge wird die Lohnsteuer anhand des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns gesondert ermittelt; sie lassen sich daher nicht zuverlässig wie ein normaler Monatslohn berechnen.
Ein Betrag, der das Existenzminimum sichern soll und auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Erst Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, wird versteuert. Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 €.
Ein Freibetrag für Eltern, der bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer das zu versteuernde Einkommen mindert. Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung).
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14.6%. Dazu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2.9%). Die Beiträge werden paritätisch zwischen AN und AG aufgeteilt.
Bestimmt die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs:
Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte können Sie 2026 ab dem ersten Entfernungskilometer 0,38 € je Arbeitstag als Werbungskosten ansetzen – grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel. Maßgeblich ist die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg.
Sozialversicherung zur Absicherung des Pflegerisikos. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3.6%. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0.6 Prozentpunkten. Für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25 sinkt der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,25 Prozentpunkte; in Sachsen ist die Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abweichend.
Bestimmte steuerfreie Einkünfte wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld werden selbst nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige Einkommen. Dies kann zu Nachzahlungen bei der Steuererklärung führen.
Pflichtversicherung für die Altersvorsorge. Der Beitragssatz beträgt 18.6% und wird hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 8.450,00 € monatlich.
Eine Zusatzabgabe von 5,5% auf die Lohnsteuer. Durch hohe Freigrenzen (ca. 20.350 € jährliche Lohnsteuer) zahlen diesen heute fast nur noch Spitzenverdiener (Top 10%).
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, ab welchem regelmäßigen Einkommen Arbeitnehmer grundsätzlich aus der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen. Für 2026 liegt die allgemeine Grenze bei 77.400 € jährlich (6.450,00 € monatlich). Für bestimmte bereits Ende 2002 privat Versicherte gilt eine besondere Grenze.
Kosten, die durch den Beruf entstehen (z.B. Pendlerpauschale, Arbeitsmittel). Ein Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch berücksichtigt. Wer höhere Kosten hat, kann diese über die Steuererklärung geltend machen.
Das Bruttoeinkommen abzüglich aller Freibeträge, Werbungskosten und Sonderausgaben (z.B. Vorsorgeaufwendungen). Auf diesen Betrag wird der Steuertarif nach §32a EStG angewendet.
Ein kassenindividueller Beitrag, den Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erheben. Der amtlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2026 2.9%; der tatsächlich von Ihrer Krankenkasse erhobene Satz kann davon abweichen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ihn grundsätzlich je zur Hälfte.