📖 Steuer-Glossar

Alle wichtigen Begriffe rund um Lohnsteuer und Sozialabgaben verständlich erklärt

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Wissen von A bis Z

Netto/Brutto Rechner.
Das Glossar.

Lohnsteuer, Sozialabgaben und Freibeträge greifen bei der Gehaltsabrechnung ineinander. Das Glossar erklärt die zentralen Größen des Brutto-Netto-Rechenwegs und grenzt ähnlich klingende Begriffe voneinander ab.

01

Abrechnung lesen

Vergleiche Bruttolohn, Steuermerkmale und Sozialversicherungsabzüge getrennt. Erst ihr Zusammenspiel erklärt den ausgezahlten Nettobetrag.

02

Grenzen unterscheiden

Grundfreibetrag, Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze erfüllen verschiedene Aufgaben und dürfen nicht gleichgesetzt werden.

03

Ergebnis einordnen

Der Rechner liefert eine Modellrechnung. Lohnabrechnung, Einmalzahlungen, individuelle Kassenwerte und der spätere Steuerbescheid können abweichen.

Begriffsindex

Wichtige Fachbegriffe ausführlich erklärt

Jeder Begriff hat eine eigene, dauerhaft verlinkbare Detailseite mit Definition, Einordnung, Abgrenzung und verwandten Themen.

Abfindung & Fünftelregelung

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Fünftelregelung kann die Progressionswirkung mindern; seit 2025 wird sie nicht mehr durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug angewandt, sondern gegebenenfalls erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Ausführliche Erklärung

Arbeitnehmeranteil (AN)

Der Teil der Sozialversicherungsbeiträge, der direkt von Ihrem Bruttolohn abgezogen wird. In der Regel trägt der Arbeitnehmer 50% der Kosten für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der andere Teil wird vom Arbeitgeber übernommen.

Ausführliche Erklärung

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Ein pauschaler Abzug für Werbungskosten in Höhe von 1.230 € jährlich, der automatisch bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt wird. Erst wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten höher sind, lohnt sich eine Einzelaufstellung in der Steuererklärung.

Ausführliche Erklärung

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Wer mehr verdient, zahlt auf den übersteigenden Betrag keine Sozialabgaben mehr. Die Grenzen werden jährlich angepasst: RV/AV (2026): 8.450 € / Monat. KV/PV (2026): 5.812,50 € / Monat.

Ausführliche Erklärung

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Ein zusätzlicher Freibetrag von 4.260 € für Alleinerziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind einen gemeinsamen Haushalt führen. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 €. Dieser Freibetrag ist in Steuerklasse II eingearbeitet.

Ausführliche Erklärung

Gratifikation / Sonderzahlungen

Einmalige Zuwendungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Jubiläumszuwendungen. Für solche sonstigen Bezüge wird die Lohnsteuer anhand des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns gesondert ermittelt; sie lassen sich daher nicht zuverlässig wie ein normaler Monatslohn berechnen.

Ausführliche Erklärung

Grundfreibetrag

Ein Betrag, der das Existenzminimum sichern soll und auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Erst Einkommen, das diesen Betrag übersteigt, wird versteuert. Für 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 €.

Ausführliche Erklärung

Kinderfreibetrag

Ein Freibetrag für Eltern, der bei der Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer das zu versteuernde Einkommen mindert. Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist (Günstigerprüfung).

Ausführliche Erklärung

Krankenversicherung (KV)

Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14.6%. Dazu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2026: 2.9%). Die Beiträge werden paritätisch zwischen AN und AG aufgeteilt.

Ausführliche Erklärung

Lohnsteuerklasse

Bestimmt die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs: Klasse 1: Ledig, geschieden, verwitwet. Klasse 2: Alleinerziehend (mit Entlastungsbetrag). Klasse 3/5: Verheiratet (Kombination für unterschiedliche Einkommen). Klasse 4/4: Verheiratet (ähnliches Einkommen). Klasse 6: Nebenjob / Zweitbeschäftigung.

Ausführliche Erklärung

Pflegeversicherung (PV)

Sozialversicherung zur Absicherung des Pflegerisikos. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3.6%. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0.6 Prozentpunkten. Für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25 sinkt der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,25 Prozentpunkte; in Sachsen ist die Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abweichend.

Ausführliche Erklärung

Progressionsvorbehalt

Bestimmte steuerfreie Einkünfte wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld werden selbst nicht besteuert, erhöhen aber den Steuersatz für das übrige Einkommen. Dies kann zu Nachzahlungen bei der Steuererklärung führen.

Ausführliche Erklärung

Rentenversicherung (RV)

Pflichtversicherung für die Altersvorsorge. Der Beitragssatz beträgt 18.6% und wird hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 8.450,00 € monatlich.

Ausführliche Erklärung

Versicherungspflichtgrenze (JAEG)

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, ab welchem regelmäßigen Einkommen Arbeitnehmer grundsätzlich aus der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung herausfallen. Für 2026 liegt die allgemeine Grenze bei 77.400 € jährlich (6.450,00 € monatlich). Für bestimmte bereits Ende 2002 privat Versicherte gilt eine besondere Grenze.

Ausführliche Erklärung

Werbungskosten

Kosten, die durch den Beruf entstehen (z.B. Pendlerpauschale, Arbeitsmittel). Ein Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch berücksichtigt. Wer höhere Kosten hat, kann diese über die Steuererklärung geltend machen.

Ausführliche Erklärung

Zusatzbeitrag Krankenversicherung

Ein kassenindividueller Beitrag, den Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erheben. Der amtlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2026 2.9%; der tatsächlich von Ihrer Krankenkasse erhobene Satz kann davon abweichen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ihn grundsätzlich je zur Hälfte.

Ausführliche Erklärung